Therapie statt Strafe: Unterschied zwischen den Versionen

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Rechtliche Voraussetzung ist zunächst, dass die abgeurteilte Strafe im Zusammenhang mit Drogen steht, oder die begangenen Taten der Drogenbeschaffung dienten.  
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Eine § 35 BtmG Therapie kann bei allen Drogen (außer Alkohol) beantragt werden. Die Therapie muss nicht stationär erfolgen. Auch ambulante Therapien sind möglich.
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Wer eine stationäre Therapie abbricht oder rausfliegt, muss zurück in den Strafvollzug. Nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen hat der Drogenabhängige die Möglichkeit eine weitere Therapie anzutreten.
  
Weiterhin dürfen bei keiner Einzelstrafe mehr als 2 Jahre bei Therapieantritt zu verbüßen sein.
 
Mehrere Einzelstrafen unter zwei Jahren ( z.B. 16 Monate wegen Handeltrieben + 12 Monate wegen Beschaffungsdiebstählen) stehen der Therapie nicht entgegen.
 
Eine § 35 BtmG Therapie kann bei allen Drogen (außer Alkohol) beantragt werden.
 
Die Therapie muss nicht stationär erfolgen. Auch ambulante Therapien sind möglich.
 
  
 
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Wer eine stationäre Therapie abbricht oder rausfliegt, muss zurück in den Strafvollzug.
 
Nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen hat der Drogenabhängige die Möglichkeit eine weitere Therapie anzutreten.
 

Version vom 22. Februar 2010, 17:24 Uhr

§ 35 BtmG - Therapie statt Strafe

Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass Drogenabhängige anstatt eine Gefängnisstrafe abzusitzen, eine Therapie durchziehen können. Rechtliche Voraussetzung ist zunächst, dass die abgeurteilte Strafe im Zusammenhang mit Drogen steht, oder die begangenen Taten der Drogenbeschaffung dienten. Weiterhin dürfen bei keiner Einzelstrafe mehr als 2 Jahre bei Therapieantritt zu verbüßen sein.


Mehrere Einzelstrafen unter zwei Jahren ( z.B. 16 Monate wegen Handeltrieben + 12 Monate wegen Beschaffungsdiebstählen) stehen der Therapie nicht entgegen. Eine § 35 BtmG Therapie kann bei allen Drogen (außer Alkohol) beantragt werden. Die Therapie muss nicht stationär erfolgen. Auch ambulante Therapien sind möglich. Wer eine stationäre Therapie abbricht oder rausfliegt, muss zurück in den Strafvollzug. Nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen hat der Drogenabhängige die Möglichkeit eine weitere Therapie anzutreten.