Therapie statt Strafe: Unterschied zwischen den Versionen
Esi12 (Diskussion | Beiträge) |
Esi12 (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<span style="color: #8B4513;"><code>'''§ 35 BtmG - Therapie statt Strafe'''</code> </span> | <span style="color: #8B4513;"><code>'''§ 35 BtmG - Therapie statt Strafe'''</code> </span> | ||
− | <span style="color:# | + | <span style="color:#8B4513;"><code> Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass Drogenabhängige anstatt |
eine Gefängnisstrafe abzusitzen, eine Therapie durchziehen können. | eine Gefängnisstrafe abzusitzen, eine Therapie durchziehen können. | ||
Rechtliche Voraussetzung ist zunächst, dass die abgeurteilte Strafe im | Rechtliche Voraussetzung ist zunächst, dass die abgeurteilte Strafe im | ||
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
− | <span style="color:# | + | <span style="color:#8B4513;"><code>Mehrere Einzelstrafen unter zwei Jahren ( z.B. 16 Monate wegen Handeltrieben + 12 Monate wegen Beschaffungsdiebstählen) stehen der Therapie nicht entgegen. |
Eine § 35 BtmG Therapie kann bei allen Drogen (außer Alkohol) beantragt werden. Die Therapie muss nicht stationär erfolgen. Auch ambulante Therapien sind möglich. | Eine § 35 BtmG Therapie kann bei allen Drogen (außer Alkohol) beantragt werden. Die Therapie muss nicht stationär erfolgen. Auch ambulante Therapien sind möglich. | ||
Wer eine stationäre Therapie abbricht oder rausfliegt, muss zurück in den Strafvollzug. Nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen hat der Drogenabhängige die Möglichkeit eine weitere Therapie anzutreten. </code> </span> | Wer eine stationäre Therapie abbricht oder rausfliegt, muss zurück in den Strafvollzug. Nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen hat der Drogenabhängige die Möglichkeit eine weitere Therapie anzutreten. </code> </span> |
Aktuelle Version vom 22. Februar 2010, 17:30 Uhr
§ 35 BtmG - Therapie statt Strafe
Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass Drogenabhängige anstatt
eine Gefängnisstrafe abzusitzen, eine Therapie durchziehen können.
Rechtliche Voraussetzung ist zunächst, dass die abgeurteilte Strafe im
Zusammenhang mit Drogen steht, oder die begangenen Taten der Drogenbeschaffung dienten.
Weiterhin dürfen bei keiner Einzelstrafe mehr als 2 Jahre bei Therapieantritt zu verbüßen sein.
Mehrere Einzelstrafen unter zwei Jahren ( z.B. 16 Monate wegen Handeltrieben + 12 Monate wegen Beschaffungsdiebstählen) stehen der Therapie nicht entgegen.
Eine § 35 BtmG Therapie kann bei allen Drogen (außer Alkohol) beantragt werden. Die Therapie muss nicht stationär erfolgen. Auch ambulante Therapien sind möglich.
Wer eine stationäre Therapie abbricht oder rausfliegt, muss zurück in den Strafvollzug. Nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen hat der Drogenabhängige die Möglichkeit eine weitere Therapie anzutreten.